Gültig ab: 2026-03-01
Präambel
Am Ostbach, dort wo Wasser seinen eigenen Rhythmus kennt, liegt ein Stück Land, das sich der Eile ent-zieht. Ein Ort, an dem Wachstum Zeit braucht, an dem Stille nicht leer ist und Natur nicht Kulisse, son-dern Mitgestalterin des Alltags ist.
Wir, die Mitglieder des Kleingärtnervereins „Am Ostbach“ e. V., hüten diesen Ort gemeinsam. Unsere Gärten sind Räume des Werdens: Erde, die nährt, Pflanzen, die sich wandeln, Jahreszeiten, die erinnern. Zwischen Beeten und Wegen entsteht Gemeinschaft – leise, verlässlich, über Generationen hinweg.
„Die Natur eilt nicht, und doch wird alles vollbracht.“
(Laozi)
In dieser Haltung bewahren wir, was uns trägt, und öffnen uns dem, was kommen darf. Gemeinschaft, Verlässlichkeit und ehrenamtliches Handeln geben unserem Verein Wurzeln. Offenheit, Fairness und zeitgemäße Strukturen lassen ihn wachsen. Beides gehört für uns untrennbar zusammen.
Als Teil des gemeinnützigen Kleingartenwesens verstehen wir unsere Arbeit als Verantwortung gegen-über Menschen und Landschaft. Wir glauben daran, dass die Verbindung zu Boden, Wasser und ge-wachsenem Grün mehr ist als Nutzung – sie ist Beziehung.
„Wir haben die Erde nicht von unseren Eltern geerbt, sondern von unseren Kindern geliehen.“
(Indianisches Sprichwort)
Aus diesem Bewusstsein handeln wir. Wir gärtnern nachhaltig, schützen Natur und Umwelt, fördern Nachbarschaft und soziale Teilhabe. Unser Miteinander ist geprägt von Achtung, Transparenz und der stillen Verantwortung für diesen Ort – heute und für die, die nach uns kommen.
Am Ende steht auch der rechtliche Rahmen, in dem sich dieses Selbstverständnis wiederfindet. Wir füh-len uns dem Geist von Artikel 29 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet, der festhält:
„Die Kleinsiedlung und das Kleingartenwesen sind zu fördern.“
Inhaltsverzeichnis
- TEIL II – MITGLIEDSCHAFT & ORGANE
- TEIL III – PACHTRECHT
- TEIL IV – ORDNUNGEN, SCHLICHTUNG, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
TEIL I – ORGANISATION
§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Am Ostbach e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Herne.
(3) Der Verein ist Mitglied des Stadtverbandes der Gartenfreunde Herne-Wanne e. V. Er erkennt dessen Satzung, Ord-nungen, Richtlinien und Beschlüsse als verbindlich an, soweit diese mit geltendem Recht vereinbar sind.
(4) Der Verein verpflichtet sich zur Einhaltung
a) des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG),
b) der Gartenordnung der Stadt Herne,
c) des Generalpachtvertrages,
d) der Satzung des Stadtverbandes,
e) dieser Satzung.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51–68 der Abgabe-nordnung.(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens sowie der damit verbundenen Ziele im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, insbesondere:
1. Förderung der kleingärtnerischen Nutzung,
2. Förderung des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes,
3. Förderung der Jugend in Natur- und Umweltbildung,
4. Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und des sozialen Miteinanders,
5. Förderung der Gesundheit und Erholung durch kleingärtnerische Tätigkeit.
(3) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Bereitstellung, Verwaltung und Verpachtung von Kleingärten,
b) Pflege und Unterhaltung der Gemeinschaftsanlagen,
c) fachliche Beratung und Schulung der Mitglieder,
d) Förderung eines ökologischen und nachhaltigen Gartenbaus,
e) Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des Vereinslebens,
f) Zusammenarbeit mit Behörden, Stadtverband, Schulen, Kindereinrichtungen und sozialen Trägern.
(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vorschriften der §§ 51–68 der Abgabenordnung sind einzuhalten.(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein darf Rücklagen bilden, soweit dies
a) zur nachhaltigen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder
b) steuerrechtlich zulässig ist.
c) Die Rücklagenbildung richtet sich nach § 62 AO.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den „Stadtverband der Gartenfreunde Herne-Wanne e. V.“, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden hat.
§ 4 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.(2) Wird die Satzung nicht am 1. Januar wirksam, gilt der Zeitraum vom Wirksamwerden bis zum 31. Dezember des-selben Jahres als verkürztes Geschäftsjahr.
(3) Das Leitungsteam legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Geschäftsbericht und einen Kassenbericht vor.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung des Geschäftsberichts und des Haushaltsplans sowie über die Entlastung des Leitungsteams.
TEIL II – MITGLIEDSCHAFT & ORGANE
§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können volljährige natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und bereit sind, die Verpflichtungen dieser Satzung, der Gartenordnung der Stadt Herne, der ergänzenden Gartenordnung sowie der Vereinsordnungen einzuhalten.(2) Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die den Verein ideell oder materiell un-terstützen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in pachtbezogenen Angelegenheiten und kein Anrecht auf Zuweisung eines Kleingartens.
(3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an das Leitungsteam zu richten. Über die Aufnahme entscheidet das Lei-tungsteam nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung sowie der Zahlung der Aufnahmegebühr und der fälligen Beiträge.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod des Mitglieds,
b) Austritt,
c) Ausschluss,
d) einvernehmliche Aufhebung.
(6) Mitglieder, die keinen Kleingartenpachtvertrag besitzen, können ihre Mitgliedschaft jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich gegenüber dem Leitungsteam kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang wirksam.
(7) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds bis zum dritten Werktag im Juni gegenüber dem Leitungsteam, er wird in diesem Falle am 30. November desselben Jahres wirksam (entsprechend § 9 Abs. 2 BKleingG).
(8) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
a) trotz Mahnung länger als zwei Monate mit Beiträgen, Umlagen oder Pacht im Rückstand ist,
b) wiederholt oder schwerwiegend gegen Satzung, Gartenordnung, ergänzende Gartenordnung oder Vereinsordnungen verstößt,
c) die kleingärtnerische Nutzung grob vernachlässigt,
d) wiederholt oder schwerwiegend den Vereinsfrieden beeinträchtigt,
e) die Interessen des Vereins erheblich verletzt.
f) ihm die Kündigung des Kleingartenpachtvertrags gemäß § 8 BKleingG (fristlose Kündigung) erklärt wird; diese fristlose Kündigung bedeutet zugleich den Ausschluss aus dem Verein.
(9) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist das Mitglied schriftlich anzuhören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und muss den Hinweis auf die Möglichkeit der Verbandsschlichtung (§ 29) enthalten.
(10) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung, die Gartenordnung der Stadt Herne, die ergänzende Gartenordnung des Vereins, die Vereinsordnungen und die Beschlüsse des Vereins sowie des Stadtverbandes als verbindlich an.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht,a) an Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
b) ihr Stimmrecht auszuüben,
c) Anträge zu stellen,
d) vereinsinterne Informationen einzusehen,
e) die Einrichtungen des Vereins im Rahmen dieser Satzung zu nutzen.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht,
a) die Satzung, die Gartenordnung, die ergänzende Gartenordnung und die Vereinsordnungen einzuhalten,
b) die Beiträge, Umlagen und sonstigen Kosten fristgerecht zu zahlen,
c) die Gemeinschaftsarbeit zu leisten oder die festgelegte Ersatzleistung zu entrichten,
d) Anordnungen des Leitungsteams und des Erweiterten Vorstands zu befolgen, soweit diese auf dieser Satzung oder den Vereinsordnungen beruhen.
e) sich kameradschaftlich und rücksichtsvoll zu verhalten.
(3) Pächterinnen und Pächter haben darüber hinaus insbesondere die Pflicht,
a) den Garten entsprechend den Vorgaben des BKleingG kleingärtnerisch zu nutzen,
b) die Parzelle in verkehrssicherem Zustand zu halten,
c) genehmigungspflichtige Baulichkeiten nur mit Zustimmung des Vereins zu errichten,
d) bei Gartenbegehungen mitzuwirken.
(4) Alle Mitglieder tragen Verantwortung für den Frieden, die Ordnung und den Zusammenhalt in der Kleingartenan-lage.
§ 7 Beiträge, Umlagen und Gemeinschaftsarbeit
(1) Der Verein erhebta) eine Aufnahmegebühr,
b) Mitgliedsbeiträge,
c) Umlagen,
d) Pacht- und Nebenkosten,
e) Ersatzleistungen für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit.
(2) Über die Höhe von Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Um-lagen dürfen nur zur Deckung außergewöhnlicher finanzieller Belastungen erhoben werden und dürfen das 1-fache des Jahresbeitrags nicht überschreiten
(3) Die Höhe der Pacht richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben (insbesondere des Bundeskleingartengesetzes) sowie nach dem Generalpachtvertrag.
(4) Jedes pachtende Mitglied hat jährlich eine festgelegte Anzahl von Gemeinschaftsarbeitsstunden zu leisten. Die Höhe der Ersatzleistungen wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(5) Die Ersatzleistung darf das Dreifache des gesetzlichen Mindestlohns nicht überschreiten.
(6) Ehrenamtliche Tätigkeiten können auf die Gemeinschaftsarbeit angerechnet werden; Näheres regelt die Arbeits- und Gemeinschaftsarbeitsordnung.
§ 8 Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und Ehrenvorstandsmitglieder
(1) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.(2) Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich in herausragender Weise für den Verein oder das Kleingartenwesen eingesetzt haben, zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenvorstandsmitgliedern ernennen.
(3) Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und Ehrenvorstandsmitglieder
a) besitzen keine Organstellung,
b) haben kein Stimmrecht in Organen,
c) haben Rederecht,
d) haben keine Vertretungsbefugnis nach außen.
(4) Ehrenvorsitzende können auf Wunsch des Leitungsteams den Verein bei besonderen Anlässen repräsentieren, jedoch ohne rechtsverbindliche Wirkung im Sinne des § 26 BGB.
(5) Die Ehrenstellungen werden grundsätzlich auf Lebenszeit verliehen und können nur aus wichtigen Gründen widerrufen werden.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:1. die Mitgliederversammlung,
2. das Leitungsteam (gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 BGB, soweit Funktionsrollen zugeordnet sind)
3. der Erweiterte Vorstand.
§ 10 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Leitungsteam unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen ein-berufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung
a) schriftlich,
b) per E-Mail oder
c) mittels eines offiziell durch den Verein bestimmten digitalen Kommunikationssystems.
(3) Maßgeblich ist die zuletzt vom Mitglied schriftlich oder digital mitgeteilte Adresse oder E-Mail-Adresse. Eine Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an diese Adresse versandt wurde. Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt. Sie kann auch als digitale oder hybride Versammlung durchgeführt werden, wenn
a) gesundheitliche, organisatorische oder technische Gründe dies erfordern oder
b) das Leitungsteam dies beschließt.
Es ist sicherzustellen, dass jedes Mitglied gleichwertig teilnehmen und abstimmen kann.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) das Interesse des Vereins es erfordert,
b) das Leitungsteam dies beschließt,
c) ein Viertel (25 %) der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
Sie ist innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
(7) Die Versammlung wird von der Sprecherin/dem Sprecher oder deren stellvertretender Person geleitet. Die Ver-sammlungsleitung kann durch Beschluss an ein anderes Mitglied des Leitungsteams übertragen werden.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens enthält:
a) Ort und Datum der Versammlung,
b) Name der Versammlungs- und Protokollleitung,
c) Zahl der erschienenen Mitglieder,
d) Tagesordnung,
e) gestellte Anträge,
f) Beschlüsse mit Angabe der Abstimmungsergebnisse.
Das Protokoll ist von Versammlungs- und Protokollleitung zu unterzeichnen.
Das Protokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren; jedes Mitglied hat Einsichtsrecht.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:1. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Leitungsteams,
2. Entgegennahme des Kassenberichts,
3. Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer,
4. Beschluss über die Entlastung des Leitungsteams,
5. Beschluss über die Genehmigung des Haushaltsplans,
6. Wahl der Mitglieder des Leitungsteams,
7. Wahl der Mitglieder des Erweiterten Vorstands, sofern diese nicht kommissarisch eingesetzt wurden,
8. Wahl der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer sowie der Ersatzperson,
9. Wahl der Delegierten zum Stadtverband,
10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
11. Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
12. Entscheidung über Beschwerden sowie über wichtige Angelegenheiten, die ihr vom Leitungsteam unterbreitet werden,
13. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
14. Beschluss über alle Angelegenheiten, die nicht durch diese Satzung anderen Organen zugewiesen sind.
§ 11a Wahl des Leitungsteams, der Beisitzer, der Gartenfachberatung, der Delegierten und der Kassenprüfer
(1) Die folgenden Wahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung:1. Mitglieder des Leitungsteams einschließlich Gartenfachberaterin oder Gartenfachberater,
- Beisitzerinnen und Beisitzer,
- Delegierte zum Stadtverband und Ersatzdelegierte,
- Kassenprüferinnen und Kassenprüfer sowie Ersatzperson.
(2) Die Wahl des Leitungsteams erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang als rollenunabhängige Personenwahl. Die Mitgliederversammlung wählt hierbei zugleich eine Person zur Gartenfachberaterin oder zum Gartenfachberater.
(3) Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den meisten Stimmen bis zur Zahl der gemäß § 13 Abs. 1 zu besetzenden Positionen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viele Stimmen, wie Positionen zu vergeben sind; Kumulieren ist unzulässig.
(4) Gewählte Personen nehmen die Wahl unmittelbar oder binnen sieben Tagen an. Wird die Wahl nicht angenommen, rückt die nächstplatzierte Person nach.
(5) Beisitzer werden in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Gewählt sind die Personen mit den meisten Stimmen.
(6) Delegierte zum Stadtverband werden in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Mindestens eine Delegierte oder ein Delegierter muss dem Leitungsteam angehören.
(7) Kassenprüfer dürfen nicht dem Leitungsteam oder dem erweiterten Vorstand angehören. Es werden zwei Kas-senprüferinnen bzw. Kassenprüfer und eine Ersatzperson gewählt.
(8) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(9) Die Wahl wird von einer Person geleitet, die nicht kandidiert und von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(10) Bleiben Positionen unbesetzt, bleibt der Verein handlungsfähig. Wird die Mindestzahl des Leitungsteams gemäß § 13 Abs. 1 nicht erreicht, gilt § 13 Abs. 1b entsprechend. Offene Positionen können auf der nächsten Mitgliederver-sammlung nachgewählt werden.
(11) Die Amtszeit beginnt mit Annahme der Wahl.
(12) Die Mitgliederversammlung kann einzelne oder alle Mitglieder des Leitungsteams sowie Beisitzerinnen und Beisitzer aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit abwählen.
(13) Scheidet ein Mitglied des Leitungsteams aus oder wird abgewählt, gelten die Regelungen des § 13 Abs. 6–6b entsprechend. Eine Nachwahl erfolgt auf einer Mitgliederversammlung.
(14) Für das erste Leitungsteam nach Inkrafttreten dieser Satzung gelten die Übergangsbestimmungen des § 33.
§ 12 Beschlussfassung und Wahlen
(1) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt.(2) Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden bei der Mehrheitsberechnung nicht berücksichtigt.
(3) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Wahlen erfolgen geheim, sofern ein Mitglied dies verlangt. Andernfalls kann offen gewählt werden.
(5) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das von der Versammlungsleitung durchgeführte Losverfahren.
(6) Bei Beschlüssen, die das Pachtverhältnis betreffen, besitzt jede Parzelle eine Stimme. Gemeinschaftspächter müssen ihre Stimme einheitlich abgeben.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift gemäß § 10 Abs. 8 anzufertigen.
§ 13 Leitungsteam und Vorstand im Sinne des § 26 BGB
(1) Der Verein wird von einem Leitungsteam geführt. Es besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben durch die Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt dabei eine Person ausdrücklich als Gartenfachberaterin oder Gartenfachberater, die kraft Wahl Mitglied des Leitungsteams ist.(1a) Die Aufgaben der Gartenfachberatung werden im Rahmen der internen Funktionsverteilung gemäß Absatz 5 zugewiesen. Die Gartenfachberaterin bzw. der Gartenfachberater kann zusätzlich eine Funktionsrolle des Vorstands gemäß § 26 BGB übernehmen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.
(1b) Wird die nach Absatz 1 vorgesehene Mindestzahl in einer Mitgliederversammlung trotz ordnungsgemäßer Ein-ladung nicht erreicht, gilt das Leitungsteam als wirksam gebildet, sofern mindestens zwei Mitglieder gewählt wurden. In diesem Fall weist das Leitungsteam unverzüglich die Funktionsrollen nach Absatz 3 zu; mindestens die Funk-tionsrolle der Sprecherin oder des Sprechers und eine weitere Funktionsrolle nach Absatz 3 sind zu besetzen. Das Leitungsteam hat innerhalb von sechs Monaten eine Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einzuberufen.
(2) Das Leitungsteam führt die Geschäfte des Vereins gemeinschaftlich. Die interne Aufgabenverteilung wird durch Beschluss des Leitungsteams bestimmt und im Geschäftsverteilungsplan dokumentiert.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind ausschließlich die Inhaberinnen und Inhaber der folgenden Funktionsrollen:
a) Sprecherin oder Sprecher,
b) stellvertretende Sprecherin oder stellvertretender Sprecher,
c) Verantwortliche oder Verantwortlicher für Finanzen,
d) Verantwortliche oder Verantwortlicher für Schriftführung.
Nur die Inhaberinnen und Inhaber dieser Funktionsrollen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(3a) Mit der Wahl der Mitglieder des Leitungsteams erklärt sich die Mitgliederversammlung ausdrücklich damit ein-verstanden, dass jedes gewählte Mitglied des Leitungsteams eine Funktionsrolle übernehmen kann, die zur Ver-tretungsbefugnis nach § 26 BGB führt. Die Vertretungsbefugnis entsteht mit der Zuweisung der entsprechenden Funk-tionsrolle.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemäß § 26 BGB ge-meinsam vertreten, darunter immer die Sprecherin/der Sprecher oder deren/dessen Stellvertretung.
(5) Die Zuordnung der Funktionsrollen erfolgt durch Beschluss des Leitungsteams. Die Funktionsrollen des Vorstands gemäß § 26 BGB sind vorrangig zu vergeben. Weitere Funktionsrollen – einschließlich der gartenfachli-chen Aufgaben – werden danach zugewiesen.
(5a) Alle Zuordnungen werden unverzüglich im Geschäftsverteilungsplan festgehalten. Der Geschäftsverteilungsplan ist vereinsintern verbindlich, aber nicht Bestandteil der Satzung.
(5b) Die Mitgliederversammlung kann die Zuordnung einer Funktionsrolle nach Absatz 3 aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufheben. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei er-heblichen Eignungszweifeln, grober Pflichtverletzung oder schwerwiegender Vertrauensbeeinträchtigung. Das Ve-torecht gilt für jede Rollenvergabe, einschließlich kommissarischer Zuordnungen.
(5c) Wird eine Zuordnung aufgehoben, bleibt die bisherige Funktionsinhaberin bzw. der bisherige Funktionsinhaber kommissarisch im Amt, bis das Leitungsteam unverzüglich eine Neuzuordnung vornimmt.
(5d) Bis zur wirksamen Neuzuordnung bleibt die Vertretungsbefugnis gemäß Absatz 4 uneingeschränkt gewährleistet.
(5e) Zu jeder Rollenvergabe wird im Geschäftsverteilungsplan eine kurze sachliche Erläuterung dokumentiert. Auf Nachfrage eines Fünftels der anwesenden Mitglieder erläutert das Leitungsteam die Vergabe in der Mitgliederversa-mmlung.
(5f) Die jeweils aktuelle Zuordnung der Funktionsrollen wird als Anlage zum Protokoll der nächsten Mitgliederver-sammlung geführt.
(5g) Das Leitungsteam ist zuständig für die Vergabe, Weitergabe und Rückgabe von Parzellen gemäß den Bes-timmungen des Bundeskleingartengesetzes, der Gartenordnung, der ergänzenden Gartenordnung des Vereins sowie des Generalpachtvertrages. Es kann hierfür eine Vergabebeauftragte oder einen Vergabebeauftragten aus seiner Mitte bestimmen.
(5h) Das Leitungsteam kann zur Bewirtschaftung und Pflege der Anlage weitere Funktionsrollen bestimmen. Die konkrete Aufgabenverteilung erfolgt im Geschäftsverteilungsplan.
(6) Scheidet ein Mitglied des Leitungsteams aus, das eine Funktionsrolle gemäß Absatz 3 innehat, oder ist länger als sechs Wochen an der Amtsausübung gehindert, überträgt das Leitungsteam die jeweilige Funktionsrolle auf ein an-deres Mitglied des Leitungsteams. Mit Übernahme der Rolle wird diese Person Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB. Eine Übertragung auf Personen außerhalb des Leitungsteams ist ausgeschlossen. Die Absätze 5b–5d gelten entsprechend.
(6a) Scheidet ein Mitglied ohne Funktionsrolle nach Absatz 3 aus, bleibt die bestehende Aufgabenverteilung gültig. Eine Nachwahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung; bis dahin kann das Leitungsteam Aufgaben intern neu vergeben.
(6b) Sinkt die Zahl der Leitungsteammitglieder unter die Mindestzahl nach Absatz 1, ist innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen. Kann die Mindestzahl trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht erreicht werden, gilt Absatz 1b entsprechend.
(7) Das Leitungsteam ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder digital zugeschaltet ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sprecherin oder des Sprechers.
(8) Sitzungen können als Präsenz-, digitale oder hybride Sitzungen stattfinden.
(9) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und allen Mitgliedern des Leitungsteams zugänglich zu ma-chen.
§ 14 Arbeitsweise des Leitungsteams und Umlaufbeschlüsse
(1) Das Leitungsteam tagt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich.(2) Umlaufbeschlüsse können gefasst werden
a) per E-Mail mit einer Frist von 48 Stunden,
b) per Messenger mit einer Frist von 24 Stunden.
Die Frist beginnt mit der nachweisbaren Absendung der Beschlussvorlage.
(3) Widerspricht ein Mitglied des Leitungsteams innerhalb der geltenden Frist, gilt der Beschluss als nicht gefasst.
(4) Umlaufbeschlüsse sind unzulässig über
a) persönliche Angelegenheiten,
b) Pachtangelegenheiten einzelner Mitglieder,
c) Angelegenheiten, die eine persönliche Anhörung erfordern,
d) Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung.
(5) Alle Umlaufbeschlüsse werden dokumentiert und in das Protokoll der nächsten Sitzung aufgenommen.
§ 15 Erweiterter Vorstand
(1) Der Erweiterte Vorstand unterstützt das Leitungsteam und besteht aus Beisitzerinnen und Beisitzern sowie weiteren vom Verein bestimmten Funktionsverantwortlichen.(2) Die Mitgliederversammlung kann feste Positionen im Erweiterten Vorstand wählen.
(3) Das Leitungsteam kann weitere Personen kommissarisch in den Erweiterten Vorstand berufen.
(4) Kommissarisch berufene Beisitzer haben bis zur Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversa-mmlung kein Stimmrecht.
(5) Mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erhalten sie volles Stimmrecht.
(6) Der Erweiterte Vorstand hat keine Vertretungsbefugnis nach außen und fasst keine rechtsverbindlichen Entschei-dungen
§ 16 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer und eine Ersatzperson für die Dau-er von zwei Jahren. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.(2) Kassenprüferinnen und Kassenprüfer dürfen kein Amt im Leitungsteam oder im Erweiterten Vorstand bekleiden und insbesondere nicht dem Vorstand nach § 26 BGB angehören.
(3) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung.
(4) Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung schriftlich und mündlich Bericht zu erstat-ten.
§ 17 Haftung des Vereins und seiner Organe
(1) Mitglieder des Leitungsteams und Personen, die für den Verein ehrenamtlich tätig sind, haften gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben (§§ 31a, 31b BGB).(2) Die Haftungsregelungen gelten auch für kommissarisch berufene Personen und Mitglieder des Erweiterten Vorstands.
§ 18 Delegierte
(1) Die Mitgliederversammlung wählt Delegierte und Ersatzdelegierte zur Mitgliederversammlung des Stadtverbandes der Gartenfreunde Herne-Wanne e. V.(2) Mindestens eine Delegierte oder ein Delegierter muss dem Leitungsteam angehören.
(3) Delegierte vertreten den Verein nach der Delegiertenordnung des Stadtverbandes.
TEIL III – PACHTRECHT
§ 19 Erwerb des Pachtrechts an dem Einzelgarten
(1) Das Recht zur Nutzung eines Kleingartens wird durch Abschluss eines schriftlichen Kleingartenpachtvertrages zwischen dem Verein und dem Mitglied begründet. Voraussetzung ist die ordentliche Mitgliedschaft. Sie muss bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bestehen.(2) Die Vergabe freier Parzellen richtet sich nach den Vorgaben des BKleingG, dem Generalpachtvertrag, der Gar-tenordnung der Stadt Herne, dieser Satzung sowie den Beschlüssen des Vereins und des Stadtverbandes.
(3) Ein Pachtvertrag kann mit mehreren Personen abgeschlossen werden, sofern diese gemeinsam Mitglied des Ver-eins sind. Alle Pächterinnen und Pächter haften gesamtschuldnerisch.
(4) Die Pächterinnen und Pächter bevollmächtigen sich gegenseitig widerruflich zum Empfang von Willenserklä-rungen des Vereins.
(5) Mit Abschluss des Pachtvertrages verpflichtet sich das Mitglied zur Einhaltung dieser Satzung, der Gartenordnung, der ergänzenden Gartenordnung, der Vereinsordnungen und des BKleingG.
§ 20 Rechte und Pflichten aus dem Pachtverhältnis
(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Parzelle kleingärtnerisch zu nutzen.(2) Der Pächter ist verpflichtet:
a) die Parzelle verkehrssicher zu halten,
b) genehmigte Baulichkeiten ordnungsgemäß zu unterhalten,
c) unzulässige oder nicht genehmigte Baulichkeiten zu beseitigen,
d) Schäden unverzüglich zu melden,
e) die Parzelle gegen unbefugte Nutzung zu sichern,
f) Gemeinschaftsanlagen pfleglich zu behandeln.
(3) Pacht und Nebenkosten sind fristgerecht zu zahlen.
(4) Der Verein ist berechtigt, Parzellen mindestens einmal jährlich zu begehen. Mängel sind innerhalb der gesetzten Frist zu beheben.
(5) Bei schweren Verstößen können Auflagen erteilt werden.
§ 21 Nutzung des Gartens
(1) Zur Nutzung berechtigt sind die Pächterinnen und Pächter sowie ihre Familienangehörigen; eine Überlassung an sonstige Dritte ist unzulässig. Als Familienangehörige gelten Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern und Geschwister der Pächterinnen und Pächter, unabhängig davon, ob sie im gemeinsamen Haushalt leben.(2) Gewerbliche Nutzung ist unzulässig.
(3) Dauerwohnen oder regelmäßiges Übernachten ist unzulässig; gelegentliches Übernachten ist zulässig.
(4) Bauliche Maßnahmen bedürfen der Genehmigung des Vereins nach Maßgabe der Gartenordnung und des dort ger-egelten Genehmigungsverfahrens.
(5) Weitere Vorgaben ergeben sich aus der ergänzenden Gartenordnung des Vereins sowie der Gartenordnung der Stadt Herne.
§ 22 Pflichten gegenüber Dritten
(1) Verpflichtungen aus dem Generalpachtvertrag wirken auch gegenüber den Unterpächtern.(2) Pächterinnen und Pächter müssen Maßnahmen dulden, die aufgrund behördlicher Anordnungen oder Pachtvorga-ben notwendig sind.
(3) Schäden, die durch Pächter oder deren Gäste verursacht werden, sind zu ersetzen.
§ 23 Beendigung des Pachtverhältnisses
(1) Das Pachtverhältnis endet durch:a) Aufhebungsvertrag,
b) Kündigung durch den Verein gemäß §§ 8 oder 9 BKleingG,
c) Kündigung des Pächters gemäß § 9 Abs. 2 BKleingG,
d) Tod des Pächters,
e) Zeitablauf.
(2) Kündigung des Pächters ist nur bis zum 3. Werktag im Juni zum 30. November möglich.
(3) Die Parzelle ist in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben.
(4) Die Kosten der Wertermittlung trägt der abgebende Pächter.
(5) Der Verein kann Kosten für die Beseitigung von Verstößen ansetzen.
(6) Bei verspäteter Rückgabe schuldet der Pächter Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB sowie Ersatz der ent-stehenden Neben- und Betriebskosten.
§ 24 Wertermittlung und Entschädigung
(1) Die Wertermittlung erfolgt nach den Richtlinien des Landesverbandes Westfalen-Lippe.(2) Bewertet werden nur zulässige und genehmigte Anlagen.
(3) Der Zeitwert darf beim Pächterwechsel nicht überschritten werden.
(4) Der Verein zieht den Kaufpreis ein und zahlt nach Abzug offener Forderungen an den abgebenden Pächter.
(5) Wenn kein Nachpächter vorhanden ist, entsteht kein Anspruch auf sofortige Auszahlung.
(6) Ein Sicherheitseinbehalt von bis zu 10 % ist möglich.
(7) Kann der Garten 3 Monate nicht vergeben werden, kann der Wert bis auf 70 % reduziert werden.
§ 25 Die Abwicklung des Pachtverhältnisses bei Tod eines Pächters
(1) Beim Tod des Pächters (§ 15 BKleingG) werden Rechtsnachfolger dessen Erben, jedoch ohne Anspruch auf weitere Fortsetzung des Pachtverhältnisses. Die Erbfolge ist durch eröffnetes notarielles Testament oder Erbschein nachzuweisen.(2) Der Entschädigungsbetrag ist an den oder die Erben auszuzahlen. Besteht Ungewissheit über die An-spruchsberechtigten, kann der Verein den Entschädigungsbetrag zugunsten der Erben unter Verzicht auf die Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts hinterlegen. Er wird damit von seiner Leis-tungspflicht frei.
(3) Ein Pachtverhältnis, das Ehepartner gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehepartners mit dem überlebenden Ehepartner fortgesetzt; dasselbe gilt für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Eine Entschädigungszahlung durch den Verein findet in diesem Falle nicht statt. Die Auseinandersetzung ist Sache des überlebenden Pächters und der Erben untereinander.
(4) Ein Eintrittsrecht beim Tod eines bisherigen Alleinpächters für seinen Ehepartner oder Lebenspartner besteht nicht.
§ 26 Kündigung der Gesamtanlage
(1) Wird die Gesamtanlage gemäß § 9 BKleingG gekündigt, enden alle Unterpachtverhältnisse mit Ablauf der gesetzli-chen Frist.
(2) Entschädigungsansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Verein informiert die Pächter unverzüglich.
TEIL IV – ORDNUNGEN, SCHLICHTUNG, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 27 Vereinsordnungen
(1) Zur Ausgestaltung der in dieser Satzung geregelten Bereichegibt sich der Verein Vereinsordnungen. Das Leitungsteam kann
insbesondere folgende Ordnungen erlassen:
1. ergänzende Gartenordnung,
2. Arbeits- und Gemeinschaftsarbeitsordnung,
3. Finanzordnung,
4. Kommunikations- und Digitalordnung,
5. Datenschutzordnung,
6. Technische Ordnung,
7. Vergabeordnung für Parzellen,
8. Beschwerde- und Konfliktordnung,
9. Haus- und Platzordnung,
10. weitere Ordnungen zur Konkretisierung von Satzungsbestimmungen.
(2) Diese Ordnungen konkretisieren die Pflichten und Abläufe des Vereins. Sie sind für alle Mitglieder verbindlich.
(3) Die Vereinsordnungen werden durch Beschluss des Leitungsteams mit einfacher Mehrheit erlassen, geändert oder aufgehoben, sofern gesetzliche Bestimmungen oder zwingende Vorgaben des Stadtverbandes dem nicht entgegen-stehen.
(4) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Sie dürfen die Satzung weder ändern noch erweitern und keine Rechte oder Pflichten begründen, die über diese Satzung hinausgehen oder ihr widersprechen.
Im Konfliktfall gelten vorrangig:
a) das Bundeskleingartengesetz,
b) die Gartenordnung der Stadt Herne,
c) der Generalpachtvertrag,
d) diese Satzung.
(5) Die Vereinsordnungen treten mit ihrer Bekanntgabe in Kraft. Sie sind allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
(6) Das Leitungsteam überprüft die Ordnungen regelmäßig und passt sie bei Bedarf an.
(7) Die Satzung, die Vereinsordnungen sowie der jeweils gültige Geschäftsverteilungsplan werden auf der Website des Vereins veröffentlicht. Das Leitungsteam führt ein aktuelles Verzeichnis aller gültigen Vereinsordnungen.
§ 28 Schlichtungsverfahren (vereinsintern)
(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern sowie zwischen Mitgliedern und dem Verein, die das Vereinsleben oder das Pachtverhältnis betreffen, sollen zunächst dem vereinsinternen Schlichtungsverfahren zugeführt werden.(2) Das Schlichtungsverfahren wird vom Leitungsteam durchgeführt, sofern kein Mitglied des Leitungsteams betroffen ist. Andernfalls bestellt das Leitungsteam zwei neutrale Vereinsmitglieder als Schlichtende.
(3) Beteiligte sind schriftlich oder digital mit angemessener Frist zu laden.
(4) Vor der Entscheidung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Vertretung durch einen vereinsfremden Dritten (z.B. Rechtsanwalt) in der Sitzung braucht nicht zugelassen zu werden, wenn der Verein selbst keinen an-waltlichen Beistand hinzuzieht.
(5) Die Schlichtungsstelle kann Empfehlungen, Ermahnungen, Auflagen oder Fristen aussprechen.
(6) Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und muss den Hinweis auf die Möglichkeit der Verbandsschlich-tung (§ 29) enthalten.
(7) Über das Schlichtungsverfahren ist eine Niederschrift anzufertigen und fünf Jahre aufzubewahren.
§ 29 Verbandsschlichtung
(1) Gegen Entscheidungen aus dem vereinsinternen Schlichtungsverfahren (§ 28) kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Schlichtungsausschuss des Stadtverbandes der Gartenfreunde Herne-Wanne e. V. eingelegt werden.(2) Der Schlichtungsausschuss entscheidet endgültig.
(3) Das Verfahren richtet sich nach der Schlichtungsordnung des Stadtverbandes.
(4) Der Verein informiert alle Beteiligten über die Entscheidung.
§ 30 Rechtsweg
(1) Der Rechtsweg ist erst zulässig, wenn das interne Schlichtungsverfahren (§ 28) und die Verbandsschlichtung (§ 29) durchgeführt wurden.(2) Das Recht, gerichtliche Eilmaßnahmen zu beantragen, bleibt unberührt.
§ 31 Gartenordnung
(1) Die jeweils gültige Gartenordnung der Stadt Herne ist verbindlicher Bestandteil aller Kleingartenpachtverhältnisse.(2) Die ergänzende Gartenordnung des Vereins gilt zusätzlich und darf der Gartenordnung, dem Bundesk-leingartengesetz und dem Generalpachtvertrag nicht widersprechen.
(3) Änderungen der ergänzenden Gartenordnung werden vom Leitungsteam beschlossen.
(4) Im Konfliktfall geht die Gartenordnung der Stadt Herne der ergänzenden Gartenordnung des Vereins vor.
§ 32 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.(2) Änderungen, die aufgrund zwingender Vorgaben von Registergericht, Finanzamt oder Stadtverband erforderlich sind und den Inhalt nicht wesentlich verändern, kann das Leitungsteam beschließen. Diese Änderungen dürfen ausschließlich redaktioneller oder klarstellender Natur sein.
§ 33 Übergangsregelung
(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Mit Wirksamwerden endet die Amtszeit des bisherigen Vorstands. Der bisherige Vorstand führt die Geschäfte kommissarisch weiter, bis das erste Leitungsteam gewählt ist.(2) Nach Inkrafttreten dieser Satzung wählt die Mitgliederversammlung erstmals alle Mitglieder des Leitungsteams einschließlich der Gartenfachberaterin oder des Gartenfachberaters gemeinsam.
(3) Zur Herstellung eines regelmäßigen Wahlrhythmus werden die gewählten Mitglieder des Leitungsteams einmalig in zwei Wahlgruppen eingeteilt:
a) Wahlgruppe A: Hälfte der Mitglieder (aufgerundet), Amtszeit zwei Jahre.
b) Wahlgruppe B: übrige Mitglieder, Amtszeit vier Jahre.
Die Einteilung erfolgt durch Beschluss des Leitungsteams und wird protokolliert.
(4) Das neu gewählte Leitungsteam tritt unverzüglich zusammen, sobald die Beschlussfähigkeit gemäß § 13 Abs. 7 gegeben ist, und weist die Funktionsrollen gemäß § 13 zu. Die Funktionsrollen des Vorstands gemäß § 26 BGB sind vorrangig zu vergeben. Die Rolle der Gartenfachberatung wird gemäß § 13 Abs. 5 zugeordnet. Die Regelungen der Ab-sätze 5a–5h des § 13 gelten entsprechend.
(5) Die Mitgliederversammlung kann die erstmalige Zuordnung der Funktionsrollen nach § 13 Abs. 5b mit Zweidrit-telmehrheit aus wichtigem Grund aufheben. Die Absätze 5c und 5d des § 13 gelten entsprechend.
(6) Scheidet ein Mitglied des Leitungsteams während der Übergangszeit aus oder ist länger als sechs Wochen verhin-dert, gelten die Regelungen des § 13 Abs. 6–6b entsprechend. Sinkt die Zahl der Mitglieder des Leitungsteams unter die Mindestzahl gemäß § 13 Abs. 1, ist innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl ein-zuberufen.
(7) Nach Ablauf der ersten Amtsperioden gemäß Absatz 3 gelten ausschließlich die regulären Bestimmungen dieser Satzung.
(8) Mitglieder des Leitungsteams bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Na-chfolger im Amt, längstens jedoch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
(9) Beschlüsse des bisherigen Vorstands bleiben wirksam, sofern sie nicht dieser Satzung widersprechen.
(10) Diese Übergangsregel gilt ausschließlich für die erstmalige Einführung des Leitungsteams.
§ 34 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Die Auflösung kann nur in einer hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit bes-chlossen werden.(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind die Mitglieder des Leitungsteams die Liquida-toren.
(3) Vor der Auflösung sind sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins zu erfüllen.
(4) Das Vermögen fällt an den Stadtverband der Gartenfreunde Herne-Wanne e. V., der es ausschließlich zur Förder-ung des Kleingartenwesens zu verwenden hat.