Vergabeordnung für Parzellen

Ordnung Veröffentlicht

Gültig ab: 2026-03-15

VERGABEORDNUNG FÜR PARZELLEN
des Kleingärtnervereins Am Ostbach e. V.
(Beschlossen durch das Leitungsteam gemäß § 27 der Satzung)
Beschlussdatum: 05.03.2026
Stand: 19.12.2025

§ 1 Zweck der Ordnung
(1) Diese Vergabeordnung regelt die Vergabe von Kleingartenparzellen des Vereins.
(2) Ziel ist eine transparente, faire und nachvollziehbare Vergabe unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG), der Satzung des Vereins sowie der Vorgaben des Stadtverbandes.

§ 2 Zuständigkeit
(1) Über die Vergabe von Parzellen entscheidet das Leitungsteam.
(2) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Parzelle besteht nicht.

§ 3 Vergabevoraussetzungen
(1) Eine Parzelle kann nur an Personen vergeben werden, die:
a) Mitglied des Vereins sind oder gleichzeitig Mitglied werden,
b) die Satzung und Ordnungen des Vereins anerkennen,
c) bereit sind, die kleingärtnerische Nutzung im Sinne des BKleingG auszuüben.
(2) Die Vergabe erfolgt grundsätzlich an natürliche Personen.

§ 4 Bewerbungsverfahren
(1) Freie Parzellen werden durch den Verein bekannt gemacht.
(2) Interessenten haben einen schriftlichen oder elektronischen Antrag zu stellen.
(3) Der Antrag muss mindestens enthalten:
a) Name und Anschrift,
b) Kontaktdaten,
c) Erklärung zur kleingärtnerischen Nutzung,
d) Einverständnis mit Satzung und Ordnungen.
(4) Aus der Teilnahme am Auswahlverfahren oder an Bewerbungsgesprächen entsteht kein Anspruch auf Zuweisung einer Parzelle.

§ 5 Vergabekriterien
(1) Bei mehreren Bewerbungen entscheidet das Leitungsteam nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Mögliche Kriterien sind insbesondere:
a) Zeitpunkt der Bewerbung,
b) persönliche Eignung für die kleingärtnerische Nutzung,
c) Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit im Verein,
d) soziale Aspekte,
e) familiäre Situation.
(3) Eine automatische Reihenfolge oder Warteliste begründet keinen Rechtsanspruch.

§ 6 Besichtigung
Vor der Vergabe kann eine Besichtigung der Parzelle erfolgen.

§ 6a Auswahlverfahren und Bewerbungsgespräche
(1) Alle eingehenden Bewerbungen auf freie Parzellen sind dem Leitungsteam zugänglich zu machen. Eine Vorauswahl, Zurückhaltung oder eigenständige Bewertung von Bewerbungen durch einzelne Mitglieder des Leitungsteams ist unzulässig.
(2) Die Auswahl der Bewerber, mit denen das Vergabeverfahren fortgeführt wird, erfolgt durch Beschluss des Leitungsteams. Die Beschlussfassung erfolgt satzungsgemäß.
(3) Zur Durchführung der Bewerbungsgespräche bildet das Leitungsteam nach Maßgabe des Absatzes 2 ein oder mehrere Gremien. Jedes Gremium besteht aus mindestens drei Personen, davon mindestens zwei Mitglieder des Leitungsteams; die Gartenfachberatung soll beteiligt werden. Ist das Leitungsteam nach § 13 Abs. 1b der Satzung nur mit zwei Personen besetzt, kann das dritte Gremiumsmitglied als neutrales Vereinsmitglied (z. B. aus dem Erweiterten Vorstand) hinzugezogen werden.
(4) Die gebildeten Gremien führen die Bewerbungsgespräche im Auftrag des Leitungsteams. Zusätzlich können Mitglieder des erweiterten Vorstandes an den Bewerbungsgesprächen teilnehmen. Die Terminvereinbarung mit den Bewerbern obliegt den jeweiligen Gremien.
(5) Die Termine der Bewerbungsgespräche sind dem Leitungsteam rechtzeitig vor ihrer Durchführung bekannt zu geben. Die Bekanntgabe umfasst insbesondere Zeitpunkt, Ort und beteiligte Bewerber.
(6) Mitglieder des Leitungsteams sind berechtigt, an den Bewerbungsgesprächen teilzunehmen oder sich über deren Durchführung zu unterrichten.
(7) Die Zusammensetzung der Gremien, die Durchführung der Bewerbungsgespräche sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Vorgänge sind zu dokumentieren und in das Protokoll der nächsten Leitungsteamsitzung aufzunehmen.
(8) Beschlüsse im Rahmen dieses Auswahlverfahrens sowie die Entscheidung über die Vergabe einer Parzelle werden satzungsgemäß gefasst.
(9) Die Entscheidung über die Vergabe einer Parzelle darf erst erfolgen, nachdem das in dieser Ordnung geregelte Verfahren eingehalten wurde.
(10) Bewerbungsgespräche dienen ausschließlich der Entscheidungsfindung des Leitungsteams und stellen keine Vorentscheidung über die Vergabe dar.

§ 7 Abschluss des Pachtvertrages
(1) Die Vergabe erfolgt durch Abschluss eines schriftlichen Pachtvertrages.
(2) Der Pachtvertrag tritt erst mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.
(3) Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

§ 8 Übergabe der Parzelle
(1) Die Übergabe erfolgt nach Maßgabe des Vereins.
(2) Der Zustand der Parzelle wird dokumentiert.
(3) Der neue Pächter erkennt den übernommenen Zustand an.

§ 9 Ablehnung und Widerruf
(1) Der Verein kann Bewerbungen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(2) Stellt sich nach Vergabe heraus, dass Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder falsche Angaben gemacht wurden, kann die Vergabe widerrufen werden.

§ 10 Gleichbehandlung
(1) Die Vergabe erfolgt diskriminierungsfrei.
(2) Niemand darf wegen Geschlecht, Herkunft, Religion, Alter oder sonstiger persönlicher Merkmale benachteiligt oder bevorzugt werden.

§ 11 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Datenschutzordnung des Vereins.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Vergabeordnung tritt mit Beschluss des Leitungsteams in Kraft.