Gültig ab: 2026-03-15
ARBEITS- UND GEMEINSCHAFTSARBEITSORDNUNG
des Kleingärtnervereins Am Ostbach e. V.
(Beschlossen durch das Leitungsteam gemäß § 27 der Satzung)
Beschlussdatum: 05.03.2026
Stand: 19.12.2025
§ 1 Zweck der Gemeinschaftsarbeit
(1) Die Gemeinschaftsarbeit dient der Pflege, Instandhaltung und Verbesserung der Kleingartenanlage sowie der Durchführung notwendiger Vereinsaufgaben.
(2) Ziel der Ordnung ist es,
a) die Abläufe der Gemeinschaftsarbeit eindeutig zu regeln,
b) eine gerechte Verteilung der Aufgaben sicherzustellen,
c) die Funktionsfähigkeit der Anlage und des Vereins zu gewährleisten.
(3) Die Gemeinschaftsarbeit steht in Zusammenhang mit den Pflichten nach § 7 der Satzung und der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit.
§ 2 Umfang der Gemeinschaftsarbeit
(1) Jedes pachtende Mitglied ist verpflichtet, jährlich eine von der Mitgliederversammlung festgelegte Anzahl an Gemeinschaftsstunden zu leisten.
(2) Die Stundenzahl kann für
a) Einzelpächter,
b) Ehe-/Lebenspartner als Mitpächter,
c) Alters- oder Härtefälle
differenziert geregelt werden.
(3) Mitglieder, die nicht Pächter sind, können freiwillig teilnehmen, sind aber nicht verpflichtet.
§ 3 Arten der Gemeinschaftsarbeit
Zur Gemeinschaftsarbeit zählen insbesondere:
1. Pflege von Wegeflächen, Hecken, öffentlichem Grün, Gemeinschaftsbeeten und Platzflächen,
2. Pflege von Parkflächen und Parkplatzanlagen,
3. Instandhaltung von Vereinsgebäuden, Technik- und Lagerbereichen,
4. Pflege und Reinigung von Wasserstellen, Sammelstellen und Abfallbereichen,
5. Teilnahme an Arbeitseinsätzen zur Verkehrssicherung (z. B. nach Sturmschäden),
6. Mithilfe bei Vereinsveranstaltungen, sofern diese der Finanzierung oder Pflege der Anlage dienen,
7. sonstige Arbeiten, die durch Leitungsteam oder Arbeitsgruppen angeordnet werden.
§ 4 Einteilung, Organisation und Aufsicht
(1) Das Leitungsteam bestimmt:
a) die Termine der Arbeitseinsätze,
b) die Aufgabenbereiche,
c) die zuständigen Einsatzleitungen,
d) die erforderlichen Materialien und Werkzeuge.
(2) Zu jedem Einsatz wird ein Verantwortlicher bestimmt, der:
a) die Arbeitsverteilung koordiniert,
b) die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften überwacht,
c) die geleisteten Stunden dokumentiert.
(3) Die Teilnahme an den Einsätzen erfolgt nach vorheriger Anmeldung oder Zuordnung durch das Leitungsteam.
§ 5 Ersatzleistungen bei Nichtteilnahme
(1) Mitglieder, die die geforderten Stunden nicht leisten, haben eine Ersatzleistung zu zahlen.
(2) Die Höhe der Ersatzleistung:
a) wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt,
b) darf gemäß Satzung höchstens das Dreifache des gesetzlichen Mindestlohns pro Stunde betragen.
(3) Die Ersatzleistung ist innerhalb der vom Verein gesetzten Frist zu zahlen.
(4) Nicht geleistete oder nicht bezahlte Ersatzstunden können als Verstoß gegen die Satzung gewertet werden.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Mitglieder können auf Antrag ganz oder teilweise befreit werden:
a) ab einem hohen Alter,
b) bei gesundheitlichen Einschränkungen,
c) bei besonderen sozialen Härtefällen,
d) bei langfristiger beruflicher oder familiärer Sondersituation.
(2) Über den Antrag entscheidet das Leitungsteam.
(3) Befreiungen gelten nur für ein Kalenderjahr und müssen jährlich neu beantragt werden.
§ 7 Anerkennung von Tätigkeiten als Gemeinschaftsarbeit
(1) Folgende Tätigkeiten können auf die Gemeinschaftsarbeit angerechnet werden, wenn sie vorher durch das Leitungsteam bestätigt wurden:
a) Ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein,
b) Mitarbeit in Ausschüssen,
c) Übernahme von Funktionsrollen,
d) Sonderleistungen im Bereich Technik, Pflege oder Organisation.
(2) Tätigkeiten ohne vorherige Bestätigung können nachträglich anerkannt werden, wenn sie im Vereinsinteresse erforderlich waren.
(3) Über Anerkennungen entscheidet das Leitungsteam.
§ 8 Dokumentation und Nachweis
(1) Jede geleistete Stunde ist durch die Einsatzleitung schriftlich oder digital zu erfassen.
(2) Die Dokumentation enthält:
a) Name des Mitglieds,
b) Datum,
c) Beschreibung der Tätigkeit,
d) Anzahl der Stunden,
e) Unterschrift oder digitale Bestätigung der Einsatzleitung.
(3) Mitglieder haben das Recht, ihre registrierten Stunden einzusehen.
§ 9 Sicherheit und Haftung
(1) Bei allen Einsätzen gelten die Anweisungen der Einsatzleitung sowie die allgemeinen Sicherheitsregeln.
(2) Werkzeuge und Maschinen sind sachgerecht zu benutzen.
(3) Der Verein haftet nur im Rahmen der bestehenden Vereinsversicherungen.
(4) Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung hat das Mitglied Ersatz zu leisten.
§ 10 Konsequenzen bei Pflichtverletzungen
(1) Folgende Pflichtverletzungen können zu Maßnahmen führen:
a) wiederholtes Fernbleiben von Einsätzen,
b) Verweigerung von Ersatzleistungen,
c) Störung der Arbeitseinsätze,
d) Verstoß gegen Sicherheitsanweisungen.
(2) Mögliche Maßnahmen:
a) schriftliche Ermahnung,
b) Auflage zusätzlicher Stunden,
c) Verweigerung der Anerkennung bestimmter Stunden,
d) Maßnahmen nach Satzung bis hin zur Kündigung des Pachtverhältnisses.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit Beschluss des Leitungsteams in Kraft.