Gültig ab: 2026-03-15
TECHNISCHE ORDNUNG
des Kleingärtnervereins Am Ostbach e. V.
(Beschlossen durch das Leitungsteam gemäß § 27 der Satzung)
Beschlussdatum: 05.03.2026
Stand: 19.12.2025
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
(1) Diese Technische Ordnung regelt die Nutzung, Verwaltung und Sicherung technischer Einrichtungen des Vereins.
(2) Sie umfasst insbesondere:
a) die Schlüsselordnung,
b) die Wasserordnung,
c) die Geräteordnung.
(3) Die Ordnung gilt für alle Mitglieder, Pächterinnen und Pächter sowie sonstige nutzungsberechtigte Personen.
Abschnitt I – Schlüsselordnung
§ 2 Schlüsselarten und Vergabe
(1) Vereinsschlüssel sind alle Schlüssel zu:
a) Gemeinschaftseinrichtungen,
b) Vereinsgebäuden,
c) technischen Anlagen,
d) Absperreinrichtungen.
(2) Schlüssel bleiben Eigentum des Vereins.
(3) Die Vergabe erfolgt ausschließlich durch das Leitungsteam oder eine von ihm benannte Person.
§ 3 Pflichten der Schlüsselinhaber
(1) Schlüssel sind sorgfältig aufzubewahren und vor Verlust oder Missbrauch zu schützen.
(2) Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt.
(3) Der Verlust eines Schlüssels ist unverzüglich dem Leitungsteam zu melden.
§ 4 Rückgabe und Kosten
(1) Schlüssel sind bei Beendigung der Nutzung oder des Pachtverhältnisses unverzüglich zurückzugeben.
(2) Bei Verlust oder nicht erfolgter Rückgabe kann der Verein:
a) Ersatz der Kosten verlangen,
b) notwendige Schließanlagenänderungen auf Kosten des Verursachers durchführen.
Abschnitt II – Wasserordnung
§ 5 Nutzung der Wasserversorgung
(1) Wasser dient ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung.
(2) Die Nutzung erfolgt sparsam und verantwortungsbewusst.
(3) Missbräuchliche Nutzung ist untersagt.
§ 6 Wasseranschlüsse und Leitungen
(1) Veränderungen an Wasserleitungen, Anschlüssen oder Armaturen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Vereins.
(2) Eigenmächtige Veränderungen sind unzulässig.
(3) Schäden sind unverzüglich zu melden.
§ 7 Frostschutz und Sperrzeiten
(1) Pächter sind verpflichtet, ihre Leitungen rechtzeitig winterfest zu machen.
(2) Der Verein ist berechtigt, die Wasserversorgung saisonal zu sperren.
(3) Schäden durch unsachgemäße Nutzung oder fehlenden Frostschutz gehen zulasten des Verursachers.
Abschnitt III – Geräteordnung
§ 8 Vereinsgeräte
(1) Vereinsgeräte sind alle vom Verein bereitgestellten Werkzeuge, Maschinen und technischen Hilfsmittel.
(2) Die Nutzung erfolgt nur zu Vereinszwecken oder genehmigten Arbeiten.
(3) Vereinseigene Leihgeräte dürfen ausschließlich verwendet werden
a) zur gärtnerischen Nutzung,
b) zur Durchführung von Arbeiten in den einzelnen Parzellen sowie
c) zur Erfüllung der Pflege- und Unterhaltungspflichten an Pflicht- und Gemeinschaftsgrundstücken des Vereins.
(4) Die Nutzung ist nur für Vereinszwecke zulässig. Eine private, vereinsfremde oder entgeltliche Nutzung ist untersagt.
(5) Die Ausgabe, Nutzung und Rückgabe der Geräte erfolgen nach Maßgabe der Anweisungen des Leitungsteams.
§ 9 Nutzungspflichten
(1) Vereinsgeräte sind sachgerecht und pfleglich zu behandeln.
(2) Vor Nutzung ist der ordnungsgemäße Zustand zu prüfen.
(3) Mängel sind unverzüglich zu melden.
§ 10 Haftung und Ersatz
(1) Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung haftet der Nutzer.
(2) Normale Abnutzung begründet keinen Ersatzanspruch.
§ 11 Ausschluss von der Nutzung
(1) Bei wiederholten oder schweren Verstößen kann das Leitungsteam die Nutzung von Vereinsgeräten zeitweise oder dauerhaft untersagen.
§ 12 Verstöße
Verstöße gegen diese Technische Ordnung können vereinsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Technische Ordnung tritt mit Beschluss des Leitungsteams in Kraft.