Gültig ab: 2026-03-01
ERGÄNZENDE GARTENORDNUNG
des Kleingärtnervereins Am Ostbach e. V.
(Beschlossen durch das Leitungsteam gemäß § 27 der Satzung)
Beschlussdatum: 05.03.2026
Stand: 19.12.2025
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Zur besseren Auslegung dieser Ordnung gelten folgende Definitionen:
1. Leichte Gartengeräte: Handschere, Astschere, Rechen, Harke, Handmäher ohne Motor, elektrische Kleingeräte mit geringer Geräuschentwicklung.
2. Schwere Maschinen: Alle benzinbetriebenen Geräte sowie lärmintensive Werkzeuge (z. B. Motorsense, Freischneider, Motorhacken, Kompressor, Hochdruckreiniger mit Verbrennungsmotor, Trennschleifer/Flex, Winkelschleifer).
3. Bauliche Veränderungen: Alle Veränderungen an Laube, Fundament, Wegen, Terrassen, Schuppen, Rank- oder Wasseranlagen.
4. Gefahrenstellen: Beispiele: morsche Bäume, instabile Mauern, lose Bauteile, Stolperstellen, offenliegende Leitungen.
5. Wesentliche Änderungen: Baumaßnahmen oder Maßnahmen an Pflanzen/Bäumen, die dauerhaft oder strukturell in die Parzelle eingreifen.
(2) Diese Definitionen gelten für alle nachfolgenden Paragraphen.
§ 2 Geltungsbereich und Rangfolge
(5) Diese Ordnung dient der Präzisierung der Gartenordnung der Stadt Herne und ist verbindlich für alle Mitglieder und Pächter.
§ 3 Genehmigungspflichtige Maßnahmen
(5) Alle genehmigten Maßnahmen sind vom Pächter durch Fotos zu dokumentieren: vor Beginn, während der Durchführung, nach Abschluss. Die Dokumentation ist dem Leitungsteam auf Verlangen vorzulegen.
§ 4 Nutzung der Parzellen
(5) Verbotene oder invasive Pflanzenarten wie z. B. Japanischer Knöterich, Riesenbärenklau, Drüsiges Springkraut, Ambrosia müssen unverzüglich entfernt werden. Der Verein kann hierfür Fristen und Maßnahmen festlegen.
§ 5 Verhalten in der Anlage
(6) Wiederholte Störungen: Bei drei dokumentierten Beschwerden innerhalb von sechs Monaten kann das Leitungsteam:
a) individuelle Arbeitszeitbeschränkungen auferlegen,
b) Auflagen erteilen,
c) weitere Maßnahmen einleiten.
(7) Datenschutz bei WhatsApp-Gruppe: Die Teilnahme an der WhatsApp-Gruppe des Vereins ist freiwillig. Die Speicherung und Nutzung der Telefonnummer erfolgt nur mit Einwilligung.
§ 5a Ruhe- und Arbeitszeiten in der Gartenanlage
(1) Arbeiten mit leichten Gartengeräten: 08:00–13:00 Uhr und 15:00–19:00 Uhr.
(2) Arbeiten mit schweren Maschinen: Schwere Maschinen sind Geräte, die aufgrund Motorleistung, Lautstärke oder Funktionsweise erheblich störend wirken (siehe § 1).
Zulässige Zeiten: 09:00–13:00 Uhr, 15:00–17:00 Uhr.
(3) Sonn- und Feiertage: Der Einsatz schwerer Maschinen ist verboten.
(4) Bauarbeiten/Ausnahmen: Alle Arbeiten mit schwerem Gerät, die über kurzzeitige Nutzung hinausgehen, müssen vorher beim Leitungsteam angezeigt werden.
(5) Weitere Pflichten: unnötige Lärmentwicklung vermeiden, Geräte technisch einwandfrei halten, Rücksicht auf Nachbarschaft.
§ 5b Heckenschnitt – Sonderregelung
(1) Heckenschnitt ist künftig ausschließlich in einem festgelegten zweiwöchigen Zeitraum zulässig (Samstag bis Samstag, umfasst drei Samstage).
(2) Heckenschnittzeiten:
Nicht benzinbetriebene Geräte: Montag–Samstag 07:00–20:00 Uhr.
Benzinbetriebene Geräte: 09:00–13:00 Uhr und 15:00–17:00 Uhr.
(3) Der Zeitraum wird vom Leitungsteam bekannt gegeben.
(4) Öffnungszeiten des Brandplatzes bleiben unberührt.
§ 6 Sicherheit und Verkehrssicherung
(4) Zutrittsrecht: Der Verein ist berechtigt, Parzellen im Rahmen von Begehungen zu betreten. Wird die Begehung ohne Grund verweigert, kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast um — der Pächter muss den ordnungsgemäßen Zustand selbst nachweisen.
§ 7 Gartenbegehungen
(1) Der Verein kann mindestens einmal jährlich Gartenbegehungen durchführen. Weitere Begehungen sind zulässig bei Beschwerden, Gefahrenstellen oder dringendem Bedarf.
(2) Der Pächter soll anwesend sein oder einen Vertreter benennen.
(3) Festgestellte Mängel werden schriftlich dokumentiert.
(4) Folgen bei Verweigerung: Verweigert der Pächter ohne Grund die Begehung, kehrt sich die Beweislast um.
§ 8 Einheitliche Fristenregelung
(1) Für Mängel, Verstöße oder Auflagen gelten folgende Standardfristen:
a) geringfügige Mängel: 30 Tage
b) erhebliche Mängel: 14 Tage
c) Gefahr im Verzug: sofort
(2) Der Verein kann Fristen verlängern oder verkürzen.
§ 9 Kompostierung und Abfall
1) Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren oder fachgerecht zu entsorgen.
(2) Müll, Metalle, Kunststoffe oder Hausabfälle dürfen nicht gelagert oder verbrannt werden.
(3) Kompoststellen dürfen Nachbarn nicht beeinträchtigen.
§ 10 Parzellenwechsel und Rückgabe
(4) Vor Übergabe müssen nicht genehmigte oder verbotene Baulichkeiten entfernt werden. Der ordnungsgemäße Zustand ist durch Fotos nachzuweisen.
§ 11 Verstöße und Maßnahmen
(3) Wiederholte Verstöße können zu verschärften Auflagen, individuellen Nutzungsbeschränkungen oder letztlich zu pachtrechtlichen Maßnahmen nach BKleingG führen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit Beschluss des Leitungsteams in Kraft.