Für Interessenten & Neueinsteiger

Ihr erster
eigener Garten
in Herne.

Wir beantworten die häufigsten Fragen rund um Mitgliedschaft, Parzellen, Kosten und Pflichten — direkt auf Basis unserer Satzung und der Ordnungen des Stadtverbandes der Gartenfreunde Herne-Wanne e.V.

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Alle Antworten basieren auf der Satzung KGV Am Ostbach e.V.
Mitglied im Stadtverband Gartenfreunde Herne-Wanne e.V.
Gemäß Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
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Einstieg

Mitgliedschaft

Ja. Die Mitgliedschaft im KGV Am Ostbach e.V. ist Voraussetzung für den Abschluss eines Kleingartenpachtvertrages — und muss bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bestehen.

Mitgliedschaft und Pachtvertrag sind untrennbar verbunden. Wer seinen Garten abgibt, kann die Mitgliedschaft danach jederzeit mit 4 Wochen Frist zum Monatsende kündigen.
§ 5 Abs. 1 & § 19 Abs. 1 Satzung

Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und bereit ist, Satzung, Gartenordnung und Vereinsordnungen einzuhalten.

Es gibt außerdem fördernde Mitglieder (auch juristische Personen) — diese haben kein Stimmrecht in Pachtangelegenheiten und keinen Anspruch auf einen Kleingarten.

§ 5 Abs. 1 & 2 Satzung

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an das Leitungsteam zu richten. Über die Aufnahme entscheidet das Leitungsteam nach eigenem Ermessen — ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht, eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung sowie der Zahlung der Aufnahmegebühr und der fälligen Beiträge.

§ 5 Abs. 3 & 4 Satzung

Mitglieder ohne Pachtvertrag können jederzeit mit 4 Wochen Frist zum Monatsende schriftlich kündigen.

Mitglieder mit Pachtvertrag können nur bis zum 3. Werktag im Juni kündigen — der Austritt wird dann am 30. November desselben Jahres wirksam (entsprechend § 9 Abs. 2 BKleingG).

§ 5 Abs. 6 & 7 Satzung
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Vergabe

Parzelle & Zuteilung

Freie Parzellen werden vom Verein bekannt gegeben. Interessenten reichen einen schriftlichen oder elektronischen Antrag ein. Das Leitungsteam entscheidet dann gemeinsam — eine Vorauswahl durch einzelne Mitglieder ist ausdrücklich unzulässig.

Zur Entscheidungsfindung werden Bewerbungsgespräche geführt, die von einem Gremium aus mindestens 3 Personen (davon mindestens 2 aus dem Leitungsteam) durchgeführt werden. Die Gartenfachberatung soll dabei eingebunden sein.

Bewerbungsgespräche sind keine Vorentscheidung — die endgültige Vergabe beschließt immer das Leitungsteam als Gesamtorgan.
§ 6a Vergabeordnung; § 13 Abs. 5g Satzung

Das Leitungsteam entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Mögliche Kriterien sind:

  • Zeitpunkt der Bewerbung
  • Persönliche Eignung für die kleingärtnerische Nutzung
  • Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit im Verein
  • Soziale Aspekte
  • Familiäre Situation

Eine automatische Reihenfolge oder Warteliste begründet keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Parzelle.

§ 5 Vergabeordnung

Ja. Ein Pachtvertrag kann mit mehreren Personen abgeschlossen werden, sofern alle gemeinsam Mitglied sind. Alle Pächter haften dann gesamtschuldnerisch und bevollmächtigen sich gegenseitig widerruflich zum Empfang von Vereinserklärungen.

§ 19 Abs. 3 & 4 Satzung

Die Anlage des KGV Am Ostbach e.V. umfasst 114 Parzellen, von denen eine als Lehrgarten genutzt wird. Für Bewerber stehen damit 113 reguläre Gartenparzellen zur Verfügung — je nach aktueller Verfügbarkeit.

Der Lehrgarten dient dem Wissenserwerb für alle Mitglieder und soll zukünftig auch Schulklassen zugänglich sein.
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Finanzen

Kosten & Gebühren

Beim Eintritt fallen einmalig folgende Kosten an:

  • Aufnahmegebühr: 100,00 € (einmalig, Beschluss der Mitgliederversammlung)
  • Bearbeitungsgebühr Kleingartenkauf: 160,00 € (einmalig beim Erwerb einer bepflanzten/bebaubten Parzelle)

Hinzu kommt der Kaufpreis für Aufwuchs und bauliche Anlagen der abgebenden Parzelle — dieser wird nach den Richtlinien des Landesverbandes Westfalen-Lippe ermittelt. Bewertet werden nur zulässige und genehmigte Anlagen, der Zeitwert darf nicht überschritten werden.

§ 4 Gebührenordnung; § 24 Satzung

Laufend werden erhoben:

  • Mitgliedsbeitrag — Höhe wird jährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen
  • Pacht — richtet sich nach BKleingG und Generalpachtvertrag
  • Nebenkosten — z.B. Wasser (30 Wasserzähler in der Anlage)
  • Umlagen — nur für außergewöhnliche Belastungen, maximal 1× Jahresbeitrag
§ 7 Satzung; § 3 Finanzordnung

Jedes pachtende Mitglied muss jährlich Gemeinschaftsarbeitsstunden leisten:

  • 9 Stunden für Einzelpächter
  • 12 Stunden für Pächter mit Ehepartner/Lebenspartner

Wer die Stunden nicht leistet, zahlt eine Ersatzleistung von 16,00 € je Stunde (Beschluss der Mitgliederversammlung). Wer vorab pauschal bezahlen möchte: 60,00 € Pauschalvorauszahlung möglich.

Die Ersatzleistung darf laut Satzung maximal das Dreifache des gesetzlichen Mindestlohns je Stunde betragen.

Auf Antrag kann das Leitungsteam Befreiungen gewähren — z.B. bei hohem Alter, gesundheitlichen Einschränkungen oder sozialen Härtefällen.

§ 7 Abs. 4 & 5 Satzung; § 4 & 6 Gebührenordnung; § 6 Arbeitsordnung

Bei nicht geleisteter Zahlung innerhalb von 6 Wochen nach Rechnungserstellung fällt ein Aufschlag von 10 % an. Hinzu kommen Mahngebühren:

  • 1. Abmahnung: 5,00 €
  • 2. Abmahnung: 8,00 €
  • Weitere Schritte: nach Aufwand

Wer länger als zwei Monate trotz Mahnung mit Beiträgen, Umlagen oder Pacht im Rückstand ist, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 4 Gebührenordnung; § 5 Abs. 8 Satzung
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Nutzung

Pflichten als Pächter

Gemäß Bundeskleingartengesetz muss ein Kleingarten nicht gewerbsmäßig bewirtschaftet werden und der Eigenversorgung mit Gartenerzeugnissen sowie der Erholung dienen. Ein wesentlicher Teil der Fläche muss für den Anbau von Obst und Gemüse genutzt werden.

Zur Nutzung berechtigt sind Pächter und ihre Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister) — unabhängig davon, ob sie im gemeinsamen Haushalt leben. Eine Überlassung an sonstige Dritte ist unzulässig.

Gewerbliche Nutzung, Dauerwohnen und regelmäßiges Übernachten sind verboten. Gelegentliches Übernachten ist zulässig.
§ 21 Satzung; BKleingG

Der Verein führt mindestens einmal jährlich Gartenbegehungen durch. Weitere Begehungen sind bei Beschwerden, Gefahrenstellen oder dringendem Bedarf jederzeit möglich.

Als Pächter sollten Sie bei der Begehung anwesend sein oder einen Vertreter benennen. Festgestellte Mängel werden schriftlich dokumentiert.

Wer eine Begehung ohne triftigen Grund verweigert, muss den ordnungsgemäßen Zustand selbst nachweisen — die Beweislast kehrt sich um.
§ 7 Ergänzende Gartenordnung; § 20 Abs. 4 Satzung

Es gelten folgende Standardfristen:

  • Geringfügige Mängel: 30 Tage
  • Erhebliche Mängel: 14 Tage
  • Gefahr im Verzug: sofort

Der Verein kann diese Fristen je nach Sachlage verlängern oder verkürzen.

§ 8 Ergänzende Gartenordnung

Verbotene oder invasive Pflanzenarten müssen unverzüglich entfernt werden. Dazu zählen insbesondere:

  • Japanischer Knöterich
  • Riesenbärenklau
  • Drüsiges Springkraut
  • Ambrosia

Der Verein kann hierfür Fristen und konkrete Maßnahmen festlegen.

§ 4 Ergänzende Gartenordnung
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Zusammenleben

Regeln & Ordnung

Leichte Gartengeräte (Handschere, Rechen, elektrische Kleingeräte):

  • Mo–Sa: 08:00–13:00 Uhr und 15:00–19:00 Uhr

Schwere Maschinen (Motorsense, Freischneider, Motorhacken, Kompressor, Hochdruckreiniger mit Verbrennungsmotor, Flex, Winkelschleifer):

  • Mo–Sa: 09:00–13:00 Uhr und 15:00–17:00 Uhr
  • Sonn- und Feiertage: verboten
Heckenschnitt ist nur in einem vom Leitungsteam festgelegten zweiwöchigen Zeitraum (Samstag bis Samstag, umfasst drei Samstage) zulässig.
§ 5a & 5b Ergänzende Gartenordnung

Ja — als Pächter haften Sie jedoch für das Verhalten Ihrer Besucher. Besucher sind an die Haus- und Platzordnung gebunden. Schäden, die durch Pächter oder deren Gäste verursacht werden, sind zu ersetzen.

§ 7 Haus- und Platzordnung; § 22 Abs. 3 Satzung

In der Kleingartenanlage gilt Schrittgeschwindigkeit. Der Fahrzeugverkehr ist auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. Kinder, Fußgänger und spielende Personen haben Vorrang.

§ 6 Haus- und Platzordnung

Beschwerden sind grundsätzlich schriftlich oder elektronisch beim Leitungsteam einzureichen. Das Leitungsteam vermittelt und kann Gespräche, Anhörungen und Auflagen einleiten.

Führt das nicht zu einer Einigung, greift das vereinsinterne Schlichtungsverfahren nach § 28 der Satzung. Danach steht die Verbandsschlichtung beim Stadtverband Herne-Wanne offen. Der Rechtsweg ist erst danach zulässig.

Eigenmächtige Maßnahmen und öffentliche Austragungen von Konflikten sind zu unterlassen.
§ 28 & 29 Satzung; Beschwerde- und Konfliktordnung
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Gestaltung

Bauen & Veränderungen

Alle baulichen Veränderungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Verein — also alle Veränderungen an Laube, Fundament, Wegen, Terrassen, Schuppen, Rank- oder Wasseranlagen.

Ebenso genehmigungspflichtig sind alle Maßnahmen, die über kurzzeitige Nutzung schwerer Geräte hinausgehen.

Alle genehmigten Maßnahmen müssen fotografisch dokumentiert werden: vor Beginn, während der Durchführung und nach Abschluss. Die Fotos sind dem Leitungsteam auf Verlangen vorzulegen.

Die Bearbeitungsgebühr für Bauanträge beträgt 15,00 € je Antrag (davon 10,00 € an den Stadtverband).

§ 3 & 5a Ergänzende Gartenordnung; § 21 Abs. 4 Satzung; § 4 Gebührenordnung

Nein — Veränderungen an Wasserleitungen, Anschlüssen oder Armaturen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Vereins. Eigenmächtige Veränderungen sind unzulässig und Schäden unverzüglich zu melden.

Wasser dient ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung und ist sparsam zu verwenden. Im Winter müssen Pächter ihre Leitungen rechtzeitig frostfrei machen — andernfalls gehen Schäden zu ihren Lasten.

§ 5–7 Technische Ordnung (Wasserordnung)

Nicht genehmigte oder verbotene Baulichkeiten müssen auf Kosten des Pächters beseitigt werden — spätestens bei Rückgabe der Parzelle. Bei der Wertermittlung werden nur zulässige und genehmigte Anlagen bewertet.

§ 10 Ergänzende Gartenordnung; § 24 Abs. 2 Satzung
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Abschluss

Kündigung & Rückgabe

Die Kündigung durch den Pächter ist nur möglich bis zum 3. Werktag im Juni — sie wird dann zum 30. November desselben Jahres wirksam (§ 9 Abs. 2 BKleingG).

Die Parzelle ist bei Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben. Die Kosten der Wertermittlung trägt der abgebende Pächter.

§ 23 Satzung

Ja — die Wertermittlung erfolgt nach den Richtlinien des Landesverbandes Westfalen-Lippe. Bewertet werden nur zulässige und genehmigte Anlagen. Der Zeitwert darf beim Pächterwechsel nicht überschritten werden.

Der Verein zieht den Kaufpreis ein und zahlt nach Abzug offener Forderungen an den abgebenden Pächter. Ein Sicherheitseinbehalt von bis zu 10 % ist möglich.

Kann die Parzelle 3 Monate lang nicht neu vergeben werden, kann der Wert bis auf 70 % reduziert werden. Ein Anspruch auf sofortige Auszahlung besteht ohne Nachpächter nicht.
§ 24 Satzung

Der Verein kann nach §§ 8 oder 9 BKleingG kündigen. Gründe für einen Ausschluss / eine Kündigung sind unter anderem:

  • Zahlungsrückstand über 2 Monate trotz Mahnung
  • Wiederholte oder schwerwiegende Verstöße gegen Satzung oder Ordnungen
  • Grobe Vernachlässigung der kleingärtnerischen Nutzung
  • Schwerwiegende Beeinträchtigung des Vereinsfriedens
  • Erhebliche Verletzung der Vereinsinteressen

Vor einer Ausschlussentscheidung wird das Mitglied schriftlich angehört.

§ 5 Abs. 8 & § 23 Satzung
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Kleingärtnerverein Am Ostbach e.V. · Sodingerstr. 111 · 44627 Herne · vorstand@am-ostbach.de